Satzung des Deutschen Pilates-Verbands
§1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Pilates-Verband – Verband Deutscher
Pilates-Ausbildungsinstitute“.
(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.
(3) Sitz des Vereins ist 64367 Mühltal.
§2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Instituten, Organisationen, Gesellschaften und Einzelpersonen, die sich der von Joseph Pilates entwickelten Trainingsmethode verpflichtet fühlen.
Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen, indem er sich dafür einsetzt, dass das Pilates-Training in Deutschland nur von umfassend ausgebildeten Trainern durchgeführt wird und auch eine entsprechende Fortbildung stattfindet.
(2) Der Verein unterstützt alle entsprechenden Maßnahmen im Rahmen des Pilates-Trainings zur Pflege, Erhaltung und Weiterentwicklung der körperlichen Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Weltanschauung oder politischen Partei.
(3) Die Eigenständigkeit der einzelnen Ausbildungsinstitute soll gewahrt bleiben. Diese verpflichten sich zu gegenseitiger Kollegialität und Loyalität.
(4) Der Verein orientiert sich an den Ausbildungsrichtlinien und Standards der Pilates Method Alliance (PMA / USA).
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
a. Entwicklung von Grundlagen und Richtlinien für eine effektive und qualifizierte Pilates-Trainerausbildung in Deutschland (Qualitätssicherung).
b. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch mit anderen Organisationen, die ähnliche
Ziele verfolgen, insbesondere der amerikanischen PMA (Pilates Method Alliance).
c. Zusammenarbeit mit Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen.
d. Information der Mitglieder über Fortbildungsveranstaltungen, wissenschaftliche Entwicklungen, Literatur, Veröffentlichungen und Internetrecherche.
e. allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied werden können alle natürlichen und juristischen Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften. Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
a) Voll-Mitglieder:
Pilates-Trainer, die eine (umfassende) Pilates-Ausbildung an Ausbildungsinstituten, die sich an den Richtlinien des Deutschen Pilatesverbands orientieren, mit Zertifikat abgeschlossen haben.
Juristische Personen und Gesellschaften, die als entsprechendes Ausbildungsinstitut arbeiten. In Zweifelsfällen entscheidet das Präsidium nach Anhörung des Zertifizierungsausschusses.
b) Ehrenmitglieder:
Die Ehrenmitgliedschaft erhalten solche Personen, die die Ziele des Vereins im besonderen Maße gefördert haben. Die Verleihung erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
(2) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an das Präsidium zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Ein Anrecht auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes bzw. der Auflösung der juristischen Person oder Gesellschaft.
- durch Austritt. Dieser ist dem Präsidium schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zum Jahresende anzuzeigen.
- durch Ausschluss.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums ausgeschlossen werden, wenn es
- den Vereinszielen zuwider handelt oder
- die erforderliche Fortbildung ohne Angabe von nachvollziehbaren gewichtigen Gründen (z.B. Schwangerschaft) trotz Mahnung nicht durchführt oder
- trotz Mahnung mit der Zahlung seines Beitrages sechs Monate rückständig ist.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
(5) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche diesem gegenüber.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Voll-Mitglied ist verpflichtet, einmal jährlich (mind. 6 Stunden) an einer Pilates- oder Pilates- relevanten Fortbildung der in § 5 Abs. 1a genannten Institute teilzunehmen und dieses dem Präsidium gegenüber zu dokumentieren.
In Zweifelsfällen (Qualität / Relevanz der Fortbildungsmaßnahme) entscheidet der Zertifizierungsausschuss.
(2) Jedes Voll-Mitglied ist berechtigt, sich auf der Homepage des Vereins zu präsentieren und mit der Zugehörigkeit zum Deutschen Pilates-Verband zu werben. Umfang und Inhalt der Präsentation auf der Homepage des Vereins regelt das Präsidium.
Ist das Mitglied mehr als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Verzug, wird seine Präsentation auf der Homepage gelöscht.
Jedes Mitglied erhält den vom Präsidium herausgegebenen Newsletter.
Soweit das Präsidium mit Ausrüstern oder sonstigen Unternehmen Vergünstigungen vereinbart, stehen diese jedem Mitglied zu.
(3) Voll-Mitglieder, die zugleich Ausbilder iSv § 5 Abs. 1a sind, erhalten auf der Homepage des Vereins eine erweiterte Darstellungsmöglichkeit.
§7 Mitgliedsbeiträge
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben und Deckung der damit verbundenen Ausgaben des Vereins wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag ist am 3. Werktag eines jeden Jahres im Voraus fällig.
(2) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die bei der Vereinsgründung angefallenen Kosten werden nach dem ersten vollen Geschäftsjahr den Gründungsmitgliedern aus dem Vereinsvermögen rückerstattet, soweit es das Vereinsvermögen zulässt.
(3a) Bei Eintritt während des laufenden Jahres wird der volle Beitrag fällig. Bei Ausschluss während des laufenden Jahres bleibt dennoch der gesamte Jahresbeitrag geschuldet.
(4) Ehrenmitglieder werden vom Beitrag freigestellt.
§8 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind
(1) das Präsidium,
(2) die Mitgliederversammlung,
(3) der wissenschaftliche Beirat,
(4) der Zertifizierungsausschuss,
(5) der Rechnungsprüfer.
§9 Präsidium
(1) Das Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und Beisitzern.
Das Präsidium hat für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen und ist Entscheidungsorgan zwischen den Mitgliederversammlungen für alle Angelegenheiten des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse des Präsidiums gebunden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand i.S.d. § 26 BGB). Der Präsident oder der Vizepräsident vertreten jeweils gemeinsam mit einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands.
(2) Jedes Ausbildungsinstitut iSd § 5 hat Anspruch auf einen Sitz im Präsidium als Beisitzer, der durch einen Vertretungsberechtigten oder eine schriftlich autorisiertes Vereinsmitglied wahrgenommen wird. Ausbildungsinstitute mit mehreren Zweigstellen (Untergliederungen/Franchisenehmer o.ä.) gelten als ein Ausbildungsinstitut.
Die Aufnahme in das Präsidium erfolgt durch den/die Präsidentin.
(3) Das Präsidium kann Personen einstellen und auch entlassen.
(4) Hauptamtlich für den Verein tätige Personen sowie Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören.
(5) Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Das Präsidium hat hinsichtlich der wählbaren Kandidaten ein Vorschlagsrecht. Wenn die Vorschläge dreimal nicht die erforderliche Mehrheit erhalten haben, entscheidet die Mitgliederversammlung frei.
(6) Die Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidiumsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine Beschlussfassung ist auch auf schriftlichem Weg, per Videokonferenz oder per E-Mail möglich.
(8) Bei vorzeitigem Ausscheiden des Präsidenten übernimmt der Vizepräsident für den Rest der Amtsdauer den Vorsitz.
(9) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Sie erhalten Ersatz für ihre Auslagen und ihre Reisekosten. Der Präsident ist berechtigt, seine Arbeitszeit dem Verein in angemessenem Umfang in Rechnung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt innerhalb der allgemeinen Rechnungslegung durch den Schatzmeister.
(10) Der Präsident hält die vom Präsidium gefassten Beschlüsse schriftlich fest.
(11) Das Präsidium hat das Vereinsvermögen ordnungsgemäß zu verwalten und der Mitgliederversammlung jährlich über die Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen und über erfolgte und geplante Aktivitäten Bericht zu erstatten.
§10 Mitgliederversammlung
(1) Einberufung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt und ist vom Präsidium durch die Post oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einzuberufen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung (außerordentliche oder ordentliche) ist die Tagesordnung anzugeben. Beschlüsse können nur zu vorher mitgeteilten Tagesordnungspunkten gefasst werden.
Anträge der Voll-Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen, soweit es Beschlussfassungen betrifft, mindestens eine Woche vor dem Ablauf der Einladungsfrist, im Übrigen mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per E-Mail dem Präsidium eingereicht und begründet werden.
Das Präsidium kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Ferner muss das Präsidium eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe und der zu behandelnden Punkte vom Präsidium verlangt.
(2) Stimm- und Rederecht
Jedes Voll-Mitglied hat eine Stimme, die grundsätzlich nur persönlich abgegeben werden kann. Eine Vertretung ist nur aus zwingenden gesundheitlichen und beruflichen Gründen erforderlich, wobei dafür eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist.
Alle Mitglieder haben auf der Versammlung Rederecht.
(3) Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlich wichtigen Fragen des Vereins, soweit sie auf Grund dieser Satzung nicht vom Präsidium zu regeln sind. Sie wird vom Präsidenten geleitet.
Jede ordnungsgemäß anberaumte ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Mindestanzahl von Mitgliedern ist nicht erforderlich.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Voll-Mitglieder. Dies gilt auch für die Wahl des geschäftsführenden Vorstands und des Rechnungsprüfers sowie für die Genehmigung der Abrechnung und die Entlastung des Präsidiums.
Eine Satzungsänderung, eine vorzeitige Enthebung des geschäftsführenden Vorstands sowie die Auflösung des Vereins können nur mit 2/3-Mehrheit aller anwesenden Voll-Mitglieder beschlossen werden. Für die Auflösung des Vereins ist eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erforderlich.
(4) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse erstellt der Schriftführer. Dieses ist von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen.
§11 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Das Präsidium kann zu seiner fachlichen Beratung einen wissenschaftlichen Beirat berufen. Dieser soll sicherstellen, dass die Tätigkeit des Vereins wissenschaftlich qualifiziert und unabhängig ist. Eine bestimmte Anzahl der Mitglieder im wissenschaftlichen Beirat ist nicht vorgeschrieben.
(2) Dem wissenschaftlichen Beirat sollen Ärzte oder andere Fachleute angehören, deren Kenntnisse und Fähigkeiten für die Verwirklichung des Vereinszwecks wichtig sind; sie müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
(3) Wenn das Mitglied des wissenschaftlichen Beirates kein Vereinsmitglied ist, kann es an Mitgliederversammlungen teilnehmen, ist aber nicht stimmberechtigt.
(4) Für die Berufung in den und Abberufung aus dem wissenschaftlichen Beirat genügt die einfache Mehrheit des Präsidiums.
§12 Zertifizierungsausschuss
Das Präsidium richtet einen Zertifizierungsausschuss ein. Dieser wird aus Voll-Mitgliedern des Vereins gebildet und kann den Beirat zu Rate ziehen. Der Zertifizierungsausschuss hat die Aufgabe, Ausbildungs- und Prüfungsrichtlinien für Pilates-Ausbildung und Pilates-Fortbildung zu entwickeln, ggf. Ausbildungskandidaten zu beraten.
Über Berufung und Abberufung der Mitglieder des Zertifizierungsausschusses entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
§13 Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Rechnungsprüfer muss nicht Vereinsmitglied sein. Er prüft jeweils vor der Mitgliederversammlung die Buchführung und den Rechnungsabschluss des Präsidiums auf inhaltliche, satzungsgemäße und steuerliche Richtigkeit und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht. Das Präsidium hat dem Rechnungsprüfer alle notwendigen Unterlagen zukommen zu lassen und Auskünfte zu erteilen.
§14 Haftung
(1) Der Verein haftet nur mit seinem Vermögen.
(2) Eine Haftung der Mitglieder über das Vereinsvermögen hinaus besteht nicht.
(3) Die Haftung wird im Innenverhältnis zwischen Mitgliedern, Präsidium und sonstigen Organen und dem Verein als solchen, aber auch untereinander auf grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§15 Auflösung und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine paritätische Mitgliedsorganisation des paritätischen Landesverbandes Hessen e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(2) Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

